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FAQ – Kryptowährung

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Gelten Kryptowährungen für steuerliche Zwecke als Zahlungsmittel?

Nein. Kryptowährungen sind kein gesetzlich zugelassenes Zahlungsmittel. Das Bundesamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat Kryptowährungen als Rechnungseinheit i.S. des § 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 Kreditwesengesetz (KWG) qualifiziert. Für den Kauf und Verkauf von Kryptowährungen gelten daher dieselben Grundsätze, die auch für Fremdwährungsgeschäfte maßgeblich sind (vgl. Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen, Kurzinformation ESt Nr. 04/2018 vom 20.4.2018).

Unterliegen Kryptowährungen der planmäßigen Abschreibung?

Nein. Kryptowährungen gelten steuerlich als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter und sind als solche keiner nutzungsbedingten Wertminderung ausgesetzt. Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) ist deshalb nicht möglich.

Ist der Handel mit Kryptowährungen steuerpflichtig?

Ja, mit nur einer Ausnahme. Für die steuerliche Behandlung ist entscheidend, ob die Kryptowährungen gewerblich oder privat gehandelt werden. Der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen ist, je nach Rechtsform des Unternehmens, immer entweder einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig. Außerdem fällt bei gewerblichem Handel unabhängig von der Rechtsform auch Gewerbesteuer an. Der Kauf und Verkauf von Kryptowährungen im Privatvermögen stellt ein privates Veräußerungsgeschäft i.S. § 23 Einkommensteuergesetz EStG dar, sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. An- und Verkäufe außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist sind im Privatvermögen steuerfrei.

Wie wird der gewerbliche Handel mit Kryptowährungen besteuert?

Einkünfte aus dem gewerblichen Handel mit Kryptowährungen werden zusammen mit dem Gewinn des Unternehmens besteuert. Bei Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern sowie Personengesellschaften wird der persönliche Einkommensteuersatz (progressiv mit einem Spitzensteuersatz von 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) angewendet, während bei Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % anfällt. Unabhängig von der Rechtsform muss außerdem die Gewerbesteuer entrichtet werden. Die Höhe der Gewerbesteuer hängt in erster Linie vom jeweiligen Hebesatz ab.

Wie wird der private Handel mit Kryptowährungen besteuert?

Der private Handel mit Kryptowährungen wird als privates Veräußerungsgeschäft besteuert, wenn sowohl Anschaffung als auch Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist stattfinden. In diesem Fall werden die erwirtschafteten Kursgewinne dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (progressiv mit einem Spitzensteuersatz von 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert.

Dagegen sind im privaten Handel mit Kryptowährungen erwirtschaftete Kursgewinne steuerfrei, wenn die Anschaffung zum Zeitpunkt der Veräußerung länger als ein Jahr zurückliegt, oder die während eines Kalenderjahres erwirtschafteten Einkünfte privaten Veräußerungsgeschäften insgesamt nicht mehr als € 1000 (bis 2023 € 600,00) betragen.

Können Kryptowährungen nach einem Jahr steuerfrei gehandelt werden?

Das hängt davon ab, ob die Kryptowährungen privat oder gewerblich gehandelt werden. Nur privat gehandelte Kryptowährungen können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden. Einkünfte aus dem gewerblichen Handel mit Kryptowährungen sind hingegen unabhängig von der Behaltedauer immer steuerpflichtig.

Mit welchem Steuersatz werden Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen besteuert?

Das hängt zunächst davon ab, ob die Kryptowährungen privat oder gewerblich gehandelt werden. Kursgewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen werden innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist zum persönlichen Einkommensteuersatz (progressiv mit einem Spitzensteuersatz von 42 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) besteuert. Der persönliche Einkommensteuersatz ist außerdem auf Gewinne aus dem gewerblichen Handel mit Kryptowährungen durch Einzelunternehmer und Personengesellschaften anzuwenden, die darüber hinaus aber auch noch die Gewerbesteuer entrichten müssen. Bei Kapitalgesellschaften fallen hingegen die Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % und die Gewerbesteuer an.

Ist der Wechsel zwischen Kryptowährungen steuerpflichtig?

Ja. Der Wechsel zwischen verschiedenen Kryptowährungen gilt steuerlich als Tauschvorgang, bei dem die eine Kryptowährung veräußert und im Gegenzug die andere Kryptowährung erworben wird. Die erstmalige Bewertung der erworbenen Kryptowährung erfolgt dabei mit dem Kurswert der dafür eingetauschten Kryptowährung.

Müssen Kursgewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen in die Steuererklärung aufgenommen werden?

Ja. Sofern der private Handel mit Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist, müssen die damit erwirtschafteten Kursgewinne als Spekulationsgewinne in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden. Das ist dann der Fall, wenn die Anschaffung der Kryptowährungen zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.

Die Aufnahme in die Einkommensteuererklärung ist nur dann nicht notwendig, wenn sämtliche Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt höchstens€ 1000,00 (bis 2023 €600,00) betragen.

Wie müssen steuerpflichtige Kursgewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen in der Steuererklärung angegeben werden?

In Anlage SO (Sonstige Einkünfte), und zwar auch dann, wenn die erzielten Kursgewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften unter der Freigrenze von € 1000,00 (bis 2023 € 600,00) liegen.

Können Kursgewinne aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen unter € 1000 steuerpflichtig sein?

Unter Umständen ja, wenn darüber hinaus weitere Einkünfte aus der privaten Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter innerhalb der Spekulationsfrist erzielt werden. Wenn die Einkünfte aus mehreren privaten Veräußerungsgeschäften die Freigrenze von € 1000,00 (bis 2023: € 600,00) insgesamt übersteigen, sind sie mit dem vollen Betrag steuerpflichtig.

Können beim Handel mit Kryptowährungen auch Betriebsausgaben oder Werbungskosten angesetzt werden?

Ja, sofern Ausgaben durch das Halten der Kryptowährungen entstanden sind. Je nachdem, ob die Geschäfte betrieblich oder privat stattfinden, stellen die Aufwendungen Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar.

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Handeln von Kryptowährungen (z. B. An- und Verkaufsspesen), stellen Anschaffungsnebenkosten bzw. Veräußerungskosten dar und sind bei der Gewinnermittlung entsprechend zu berücksichtigen.

Muss der Handel mit Kryptowährungen dokumentiert werden?

Ja. Der Handel mit Kryptowährungen muss lückenlos dokumentiert werden, damit den Finanzbehörden die Höhe der erwirtschafteten Einkünfte nachgewiesen werden kann. Ohne ausreichende Dokumentation droht eine Schätzung der Einkünfte durch die Finanzbehörden.

Ist der Handel mit Kryptowährungen umsatzsteuerpflichtig?

Nein. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind Tauschvorgänge zwischen gesetzlichen Zahlungsmitteln und Kryptowährungen nicht umsatzsteuerpflichtig. Die Finanzverwaltung hat das betreffende EuGH-Urteil (vom 22.10.2015, C-264/14, Hedqvist) anerkannt (BMF vom. 27.2.2018, III C 3 - S 7160 - b/13/10001).

Können Verluste aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen steuerlich verwertet werden?

Nur eingeschränkt. Verluste aus dem privaten Handel mit Kryptowährungen, die bei der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist anfallen, können als Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Diese Einschränkung gilt auch für Verluste, die ins Vorjahr rückgetragen oder ins Folgejahr vorgetragen werden.

Wie wird das Mining nach Kryptowährungen steuerlich behandelt?

Die Finanzverwaltung geht bei Schaffung neuer Kryptowährungseinheiten (sogenanntes Mining) angesichts der erforderlichen Anfangsinvestitionen (hohe Rechnerleistung und laufend hohe Stromkosten) regelmäßig von Einkünften aus Gewerbebetrieben aus. Die für einen Gewerbebetrieb sprechende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die durch Mining gewonnenen Kryptowährungen veräußert, gegen andere Kryptowährungen getauscht oder als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Liegen hohe Anfangsinvestitionen (aufgrund hoher Rechnerleistungen) vor, nimmt die Finanzverwaltung eine nachhaltige Tätigkeit i.S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG des Steuerpflichtigen an (vgl. OFD Nordrhein-Westfalen a.a.O.).

Stand: 1. Januar 2024

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