Seitenbereiche

Steuerbefreiung medizinischer Analysen

Sachverhalt

Ein Facharzt für klinische Chemie und Laboratoriumsdiagnostik war in bestimmten Jahren ausschließlich für ein Laborunternehmen tätig. Dieses Unternehmen erbrachte Laborleistungen an niedergelassene Ärzte, Rehakliniken, Gesundheitsämter und Krankenhäuser. Der Facharzt ging davon aus, dass seine, dem Laborunternehmen in Rechnung gestellten Vergütungen, als Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden, und gab infolgedessen keine Umsatzsteuererklärung ab. Der Facharzt hat sich dabei auf die Vorschrift des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berufen. Nach dieser Vorschrift sind Heilbehandlungsleistungen der Ärzte umsatzsteuerfrei.

Fehlender Patientenbezug

Das Finanzamt behandelte die betreffenden Umsätze dagegen als steuerpflichtig. Gegen den Facharzt wurden Schätzungsbescheide über Umsatzsteuer auf Basis der Nettohonorare erlassen. Das Finanzamt begründete die Schätzungen damit, dass Leistungen von klinischen Chemikern und Laborärzten nicht auf einem persönlichen Vertrauensverhältnis zu den Patienten beruhten. Letzteres sei aber Voraussetzung für die Anwendung der genannten Steuerbefreiungsvorschrift.

Vorlagebeschluss

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Streitpunkt des fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Arzt und der behandelten Person als Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit offengelassen und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen (Vorlagebeschluss des BFH vom 11.10.2017, XI R 23/15). Nach Ansicht des BFH ist das Bestehen eines Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient keine (zwingende) Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung einer Tätigkeit im Rahmen einer Heilbehandlung. Der EuGH wird nun zu entscheiden haben, inwieweit das Vertrauensverhältnis bei Anwendung der entsprechenden Befreiungsvorschriften nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) entscheidend ist. Ärztinnen und Ärzte können sich in allen offenen Fällen auf den BFH-Beschluss berufen und Ruhen des Verfahrens, gegebenenfalls mit Aussetzung der Vollziehung, beantragen. Gewährt das Finanzamt Aussetzung der Vollziehung, muss der Arzt/die Ärztin die strittige Umsatzsteuer zunächst nicht (voraus)zahlen.

Stand: 26. Februar 2018

Bild: seventyfour - fotolia.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Über uns: Wir sind Steuerberater in Stuttgart und beraten Unternehmer, Individualisten und Mandanten in Stuttgart und darüber hinaus. Sie haben Fragen? Hier kontaktieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.